Art. 3 § 23g BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Mitglieder des Europäischen Parlaments haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, sofern sie nicht gemäß § 23j oder § 49c auf die Pensionsversorgung verzichtet haben.

(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Europäischen Parlaments 22,79% des Bezuges und der Sonderzahlungen.

(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt

1. für Zeiten vom 1. Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977

5%,

2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978

5,5%,

3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979

6%,

4. für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980

6,5%,

5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30. November 1990

7%,

6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31. Dezember 1995

13%,

7. für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an

14,5%,

8. für Zeiten ab dem 1. Oktober 2000

19,29%,

9. für Zeiten ab dem 1. Jänner 2001

22,79%,

10.

für Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, für Zeiten ab dem 1. Jänner 2005 die sich aus Abs. 5 ergebenden Prozentsätze.

der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen.

(4) Für die Einrechnung von Zeiten vom 1. Jänner 1995 bis zum Inkrafttreten der nächsten Novelle des Bezügegesetzes ist abweichend vom Abs. 3 Z 6 und 7 ein Beitrag von 18,49% der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten.

(5) Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, auf die Artikel VIIIa anzuwenden ist, ist § 12 Abs. 4 und 5 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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