Art. 3 § 23b BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Einem Mitglied des Europäischen Parlaments gebührt ein Bezug.

(2) Außer dem Bezug gebühren dem im Abs. 1 genannten Mitglied Sonderzahlungen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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