Art. 3 § 23d BezG

BezG - Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Der Anfangsbezug eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments entspricht dem jeweiligen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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