§ 6 BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Beschaffenheit der Liegenschaften und Räume

 

§ 6

 

(1) Gebäude, sonstige Liegenschaften und Räume, die für Zwecke einer Berufsschule (Berufsschulklasse) verwendet werden sollen, haben unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften in ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene - bezüglich der Lehrwerkstätten auch den vom Standpunkt der Sicherheit zu stellenden besonderen Anforderungen - zu entsprechen.

(2) Jede Berufsschule hat die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einschließlich der für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume zu enthalten. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche und einem Schulgarten ausgestattet zu sein.

In Kraft seit 19.05.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 BerufSchOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BerufSchOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 BerufSchOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 BerufSchOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 BerufSchOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BerufSchOG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 BerufSchOG 1995
§ 7 BerufSchOG 1995