§ 13 BerufSchOG 1995 § 13

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind zu bestellen:

1.

ein Leiter und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, es sei denn, die Schule wird gemäß § 27a oder 27c im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und

2.

die erforderlichen weiteren Lehrer.

(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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