§ 13 BerufSchOG 1995 § 13

Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Lehrer

§ 13

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.:

1.

ein Leiter und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, es sei denn, die Schule wird gemäß § 27a oder 27c im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und

2.

die erforderlichen weiteren Lehrer.

(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.08.2018
Lehrer

§ 13

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.:

1.

ein Leiter und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, es sei denn, die Schule wird gemäß § 27a oder 27c im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und

2.

die erforderlichen weiteren Lehrer.

(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.

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