§ 22 BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

5. Abschnitt

 

Kostenregelungen

 

Bestreitung der Kosten für die Errichtung und

Erhaltung der Berufsschulen

 

§ 22

 

Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.

In Kraft seit 19.05.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 BerufSchOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 BerufSchOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 BerufSchOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 BerufSchOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 BerufSchOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 BerufSchOG 1995
§ 23 BerufSchOG 1995