§ 21 BerufSchOG 1995

BerufSchOG 1995 - Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Sprengelangehörigkeit

 

§ 21

 

(1) Sprengelangehörig sind:

a)

die der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen, deren Betriebsstandort sich im Schulsprengel befindet;

b)

die zum Weiterbesuch der Berufsschule gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 berechtigten Personen, deren Wohnsitz sich im Schulsprengel befindet.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen sind in die Berufsschule (Berufsschulklasse) aufzunehmen, die für sie nach der Schulart in Betracht kommt und deren Sprengel sie angehören. Die Aufnahme von nicht dem Schulsprengel angehörigen Personen kann vom gesetzlichen Schulerhalter verweigert werden, wenn dadurch eine Überfüllung der Klassen oder die Notwendigkeit einer Klassenteilung eintreten würde.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 BerufSchOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 BerufSchOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 BerufSchOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 BerufSchOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 BerufSchOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 BerufSchOG 1995
§ 22 BerufSchOG 1995