§ 4 BeglV Vornahme der Beglaubigung

BeglV - Beglaubigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

In Kraft seit 09.05.2008 bis 31.12.9999
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