§ 3 BeglV Ermächtigung

BeglV - Beglaubigungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

In Kraft seit 09.05.2008 bis 31.12.9999
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