Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach § 8 Abs. 2 Z 3 – teilnehmen. Experten, die nach den Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,, im Bereich der staatsanwaltschaftlichen Behörden eingesetzt werden, können nach Maßgabe der dienstlichen, organisatorischen und budgetären Möglichkeiten an einzelnen Modulen dieser Grundausbildung - insbesondere an jenem nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, – teilnehmen.
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