§ 41 BauVOLuFw § 41

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen und auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

(2) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor -Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

(3) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 41 BauVOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 41 BauVOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 41 BauVOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 41 BauVOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 41 BauVOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauVOLuFw Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40 BauVOLuFw
§ 42 BauVOLuFw