§ 40 BauVOLuFw § 40

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß § 36 errichtet werden.

(2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu -prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.

(3) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muss auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.

(4) Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kant-hölzern oder Pfosten, zu errichten. Mauersteine, Kisten, Paletten und Ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund muss dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch -geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muss er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein.

(5) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen dürfen -Gerüste nur aufgestellt, geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder Gefahr bringendes Annähern gemäß §§ 13 und 14 verhindert ist.

(6) Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Andere geeignete ArbeitnehmerInnen dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt -werden. Die auf den Gerüstbau bezogene Unterweisung hat sich auf Folgendes zu erstrecken:

1.

Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;

2.

sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;

3.

vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen;

4.

Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte;

5.

zulässige Belastungen;

6.

alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten ArbeitnehmerInnen haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.

(1)

(7) Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehen bleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.

(8) Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten ArbeitnehmerInnen herabbefördert werden.

(9) Nur bei günstigen Witterungsverhältnissen dürfen für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen, nicht jedoch jugendliche ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge, Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begehen, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 getroffen wurden.

(10) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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