§ 33 BauVOLuFw § 33

BauVOLuFw - Bauarbeiterschutzverordnung – BauVOLuFw

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Verbaue können durch einen waagrechten oder lotrechten Verbau mit Pfosten (Holzbohlen), durch einen Verbau mit Kanaldielen, großflächigen Verbauplatten, Spundwänden, Trägerbohlwänden, Schlitz- und Pfahlwänden sowie verankerten Torkretwänden erfolgen.

(2) Verbaue sind immer nach den ungünstigsten -Beanspruchungen zu bemessen, insbesondere sind Auflasten, Erschütterungen, Nässe und der Straßen- und gegebenenfalls Schienenverkehr zu berücksichtigen. Verbaue dürfen nur von ArbeitnehmerInnen eingebaut, umgebaut oder entfernt werden, die mit -iesen Arbeiten vertraut und unterwiesen sind.

(3) Die Standsicherheit des Verbaues muss in jedem Bauzustand sichergestellt sein. Alle Teile des Verbaues müssen während der Bauausführung regelmäßig überprüft und nötigenfalls instand gesetzt und verstärkt werden. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung, bei einsetzendem Tauwetter, nach Sprengung oder anderen Erschütterungen muss der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten überprüft werden. Die Prüfungen sind jedenfalls von der Aufsichtsperson durchzuführen.

(4) Der Verbau muss ganzflächig direkt an den -Künetten- oder Grubenwänden anliegen, bis zur Aushubsohle reichen und eine so dichte Wand bilden, dass durch Fugen oder Stöße keine Gefährdung und Beeinträchtigung der ArbeitnehmerInnen durch durchtretendes Material auftritt. Hohlräume hinter der Verkleidung sind zur Erhaltung der Standsicherheit des Verbaues unverzüglich kraftschlüssig zu verfüllen. Wenn zur Verkleidung Pfosten verwendet werden, müssen diese mindestens 5 cm dick, parallel besäumt und vollkantig sein.

(5) Der obere Rand des Verbaues muss die Geländeoberfläche so weit überragen, dass er zur Abwehr gegen Herabfallen von Material und Gegenständen geeignet ist, mindestens aber 5 cm.

(6) Verbauteile müssen so eingebaut werden, dass sie an ihren Berührungsflächen satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen, Verdrehen und seitliches Verschieben zu sichern.

(7) Änderungen an Verbauen dürfen nur vom oder im Einvernehmen mit demjenigen Unternehmen durchgeführt werden, das den Verbau eingebracht hat.

In Kraft seit 24.12.2003 bis 31.12.9999
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