§ 17 BauV Allgemeines

BauV - Bauarbeiterschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, daß die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind.

(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.

(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.

(5) In Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, darf ein/e Arbeitnehmer/in allein nur dann beschäftigt werden, wenn er/sie ständig überwacht wird und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.

(6) Die über die Bestimmungen der BauV über persönliche Schutzausrüstungen hinausgehenden Bestimmungen der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) sind zusätzlich zu beachten.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 BauV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 BauV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

16 Entscheidungen zu § 17 BauV


Entscheidungen zu § 17 BauV


Entscheidungen zu § 17 Abs. 1 BauV


Entscheidungen zu § 17 Abs. 2 BauV


Entscheidungen zu § 17 Abs. 4 BauV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 BauV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 BauV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 BauV
§ 18 BauV