Entscheidungen zu § 17 Abs. 4 BauV

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Steiermark 2002/12/18 30.15-56/2002

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Beschuldigte zu Punkt 1.) ein, der Spruch: im Punkt 1.) sei mit der Formulierung nicht dafür Sorge zu tragen, dass die am oben angeführten Gerüst angelegte Alu-Ausziehleiter gesichert war, obwohl die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 Meter bestand , missverständlich. Darüber hinaus sei der
Spruch: auch zu unbestimmt, wenn von "am oben angeführten Gerüst" die Rede sei, obwohl dieses Gerüst zu Beginn des Spruches nicht näher konkreti... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 18.12.2002

RS UVS Steiermark 2002/12/18 30.15-56/2002

Rechtssatz: Zur Vermeidung einer Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 7. ZPMRK kommt es bei der Beurteilung, welche Tatvorwürfe bereits Gegenstand des abgeschlossenen gerichtlichen Strafverfahrens waren, nicht auf den Umfang der Anzeige an, sondern ausschließlich darauf, was vom Staatsanwalt bzw Bezirksanwalt in seinen Bestrafungsantrag aufgenommen wurde und somit konkret vom Gericht in Behandlung genommen worden ist. Der Bestrafungsantrag gegen den Berufungswerber im Gerichtsakt enthielt f... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 18.12.2002

TE UVS Steiermark 2002/02/25 30.15-83/2001

Mit Bescheid vom 9.11.2001, GZ.: 15.1 2000/873, stellte die belangte Behörde das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Übertretung der §§ 34 Abs 1 Z 2 AM-VO 2000, BGBl. II Nr. 164 idgF, sowie § 68 Abs 4 und § 17 Abs 4 BauV 1994, BGBl. Nr. 140 idgF (dies entspricht den Punkten 1.), 2.) und 5.) der Anzeige des AI vom 30.10.2000, GZ.: 1218/426-12/00) ein. Hinsichtlich der verbleibenden Punkte 3.) und 4.) der gegenständlichen Anzeige wurde das Verfahren in erster Instanz fortgesetzt. Die ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 25.02.2002

RS UVS Steiermark 2002/02/25 30.15-83/2001

Rechtssatz: Art 4 7. ZP MRK beschränkt sich nicht auf das Recht, wegen derselben Tat kein zweites Mal bestraft zu werden, sondern gewährt auch das Recht, wegen derselben Tat kein zweites Mal vor Gericht gestellt zu werden. Bei der Anwendung der Diversion nach § 90a Abs 1 StPO ist eine Person bereits vor Gericht gestanden, weil diese Geldbuße voraussetzt, dass die Anzeige wegen eines hinreichend geklärten gerichtlich strafbaren Sachverhaltes nicht nach § 90 StPO zurückgelegt werden konnte. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 25.02.2002

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