TE UVS Steiermark 2002/12/18 30.15-56/2002

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2002
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn C L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. A L und Dr. K-H L, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gröbming, Politische Expositur Bad Aussee vom 16.7.2002, GZ.: 15.1 873/2000, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) hinsichtlich beider Punkte abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von insgesamt ?

87,20 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst:

Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma S & L OEG, B A, nachstehende auf der Baustelle B A, am 26.9.2000 um 11.35 Uhr festgestellte Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

1. Jene Alu-Ausziehleiter, welche an dem links des Hauseinganges (hofseitig) aufgestellten Konsolleitergerüst angelehnt war, wurde als Verkehrsweg verwendet, obwohl sie nicht mit Seitenwehren, Rückensicherungen nach § 35 Abs 1 oder anderen Einrichtungen nach § 35 Abs 2 Arbeitsmittelverordnung gesichert war, obwohl die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 Meter bestand.

Dadurch wurde folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 36 Abs 7 Arbeitsmittelverordnung.

2. Die Aufzeichnungen über die Arbeitnehmerunterweisungen gemäß § 154 Abs 1 BauV lagen

nicht auf der Baustelle auf, obwohl die betroffenen Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage auf der Baustelle beschäftigt wurden.

Dadurch wurde folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 159 Abs 4 Ziffer 1 Bauarbeiterschutzverordnung. Im übrigen bleibt der Spruch mit der Maßgabe unberührt, dass die Ersatzarreststrafen jeweils gemäß § 16 VStG verhängt wurden. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber die oben wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn zu Punkt 1.) eine Geldstrafe von ? 290,69 und zu Punkt 2.) von ? 145,35 verhängt. Da somit in beiden Spruchpunkten eine ?

2.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist zur Entscheidung über die Berufung das nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständige Einzelmitglied berufen.

Text

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Beschuldigte zu Punkt 1.) ein, der Spruch im Punkt 1.) sei mit der Formulierung nicht dafür Sorge zu tragen, dass die am oben angeführten Gerüst angelegte Alu-Ausziehleiter gesichert war, obwohl die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 Meter bestand , missverständlich. Darüber hinaus sei der Spruch auch zu unbestimmt, wenn von "am oben angeführten Gerüst" die Rede sei, obwohl dieses Gerüst zu Beginn des Spruches nicht näher konkretisiert sei. Überdies sei über den Beschuldigten zu GZ.: des Bezirksgerichtes B A aus Anlass der gleichen Kontrolle eine diversionelle Maßnahme verhängt worden, welche auch den gegenständlichen Tatvorwurf umfasse. In der Anzeige des Arbeitsinspektorates L an die Staatsanwaltschaft L sei nämlich von den beiden Anlegeleitern mit der Formulierung "die beiden Anlegeleitern waren nicht gegen Abgleiten gesichert" die Rede gewesen, der Beschuldigte sei somit durch die Anwendung der diversionellen Maßnahme auch hinsichtlich dieses Tatvorwurfs bereits rechtskräftig bestraft worden. Im Punkt 2.) wurde eingewendet, dass die betroffenen Arbeitnehmer auf der angeführten Baustelle nicht ununterbrochen länger als 5 Arbeitstage gearbeitet hätten, da die Arbeit zwei Mal und zwar ein Mal witterungsbedingt und ein Mal arbeitsbedingt, unterbrochen werden musste. Im übrigen seien die verhängten Geldstrafen im Hinblick auf das inzwischen eröffnete Konkursverfahren und die bescheidenen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers überhöht. Zu GZ.: UVS 30.15/27-2001 und UVS 303.15-12/2001 waren beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark aus Anlass der selben Kontrolle gegen den Co- Gesellschafter H S zwei Verfahren anhängig, in welchen dieser ua auch der beiden hier gegenständlichen Verwaltungsübertretungen beschuldigt wurde. Mit Schreiben vom 11.11.2001 erklärte sich der Berufungswerber damit einverstanden, hinsichtlich des Punktes 2.) des Straferkenntnisses die Verfahrensergebnisse aus dem Vorverfahren 30.15-27/2001 zu übernehmen und auf die Durchführung einer neuerlichen öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu verzichten. Zu Punkt 1.): Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Übertretung des § 36 Abs 7 Arbeitsmittelverordnung mit folgenden Worten zur Last gelegt: Sie haben als persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach

außen Berufener und gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma S & L OEG, B A, nicht dafür Sorge zu tragen, dass die am oben angeführten Gerüst angelegte Alu-Ausziehleiter, welche als Verkehrsweg verwendet wurde, mit Seitenwehren, Rückensicherungen nach § 35 Abs 1 oder anderen Einrichtungen nach § 35 Abs 2 gesichert war, obwohl die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m bestand. Zur Rüge des Berufungswerbers, dass der gegenständliche Tatvorwurf missverständlich bzw zu wenig konkret sei, ist zunächst auszuführen, dass dem Beschuldigten mit der als erste Verfolgungshandlung anzusehenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 02.01.2001 seinerzeit fünf Übertretungen zur Last gelegt wurden (der nunmehrige Punkt 1. entsprach damals der 3. Übertretung), hiebei geht aus dem ursprünglichen Tatvorwurf mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die gegenständliche Anlehnleiter bei einem der beiden Konsolleitergerüste, welche links und rechts des Hauseinganges aufgestellt waren, angelehnt war. In dem die ersten beiden Übertretungen wegfielen, ist dieser Textzusammenhang verloren gegangen und ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass der verbleibende Tatvorwurf fragmentarisch ausgefallen ist, weil nicht klar erkennbar ist, von welchem Gerüst die Rede ist. Überdies haben sich im angefochtenen Straferkenntnis zwei Schreibfehler eingeschlichen (Braugasse statt richtig Braungasse, sowie die Formulierung "nicht dafür Sorge zu tragen" statt richtig "nicht dafür Sorge getragen"). Da die erste Verfolgungshandlung jedoch alle diese Spruchmängel nicht enthielt und somit im Sinne des § 32 VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnten diese Spruchmängel durch die nunmehrige Neufassung des Spruches beseitigt werden. Hiebei wurde noch ergänzend klargestellt, auf welche der beiden Anlehnleitern (es waren nämlich bei beiden Konsolleitergerüsten derartige Leitern aufgestellt), sich die gegenständliche Anzeige bezog. Diese Konkretisierung dient lediglich der Klarstellung des Tatvorwurfes, ohne dass der Beschuldigte hiedurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre. C L hat nämlich, wie sich aus dem Verfahren 30.15-27/2001 ergibt, noch am Unfallstag gemeinsam mit dem Arbeitsinspektor an Ort und Stelle die Unfallserhebung durchgeführt und wusste daher von Anfang an, auf welche Gerüstteile bzw Leitern sich die Beanstandungen des Arbeitsinspektors bezogen. Zum weiteren Einwand, dass die Anwendung der Diversion im Verfahren im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot eine zusätzliche Bestrafung wegen Übertretung des § 36 Abs 7 Arbeitsmittelverordnung verhindere, sei zunächst auf die Vorentscheidung 30.15-83/2001 verwiesen, in welcher ausführlich dargelegt wurde, weshalb durch die Anwendung der Diversion lediglich eine zusätzliche Bestrafung wegen Übertretung des § 17 Abs 4 Bauverordnung (Punkt 5.) der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.1.2001) unzulässig macht, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen Punkte, die vom Arbeitsinspektorat zur Anzeige gebracht wurden. Ergänzend sei zum Einwand des Beschuldigten, die Anzeige des Arbeitsinspektorates L hätte sich auch auf die beiden Anlegeleitern bezogen, welche nicht gegen Abgleiten gesichert waren und sei somit auch dieser Tatvorwurf Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden, noch Nachstehendes ausgeführt: Es ist richtig, dass sich in der Anzeige des Arbeitsinspektorates L vom 30.10.2000 an die Staatsanwaltschaft L eine Auflistung jener wesentlichen Arbeitnehmerschutzbestimmungen findet, welche nach Auffassung des Arbeitsinspektorates auf der gegenständlichen Baustelle nicht beachtet wurden. Hiebei ist unter Punkt 3.) auch angeführt, dass die beiden Anlegeleitern nicht gemäß § 74 Abs 1 Bauverordnung gegen Abgleiten gesichert waren. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass dieser Tatvorwurf nicht identisch ist mit dem hier gegenständlichen Vorwurf, dass die Anlehnleitern als Verkehrsweg gemäß § 36 Abs 7 Arbeitsmittelverordnung verwendet wurden. Dies folgt ua daraus, dass das Arbeitsinspektorrat L in seiner Strafanzeige vom 30.10.2000 an die Politische Expositur Gröbming diese beiden Übertretungen gesondert, nämlich als Tatbestand 1) und als Tatbestand 3) zur Anzeige gebracht hat. Hinzu kommt, dass es nach Auffassung der Berufungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, welche Tatvorwürfe bereits Gegenstand des abgeschlossenen Gerichtsverfahrens waren, nicht auf den Wortlaut der Anzeige ankommt, sondern ausschließlich darauf, was vom Staatsanwalt bzw Bezirksanwalt in seinen Bestrafungsantrag aufgenommen wurde und somit konkret vom Gericht in Behandlung genommen wurde. Der im Gerichtsakt befindliche Bestrafungsantrag des Bezirksanwalts beim Bezirksgericht B A, enthält folgenden Wortlaut:" C L wird vorgeworfen, er habe als Verantwortlicher für die Errichtung des Konsolgerüstes wesentliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht beachtet, sodass das Baugerüst in sich zusammenbrach und die am Gerüst stehenden Personen M G und I B ca. 8 Meter abstürzten . Gegenstand des Gerichtsverfahrens war somit nur das eingestürzte Konsolgerüst (Arbeitsbühne Marke WAKÜ) und nicht die bei diesem Gerüst als Aufstiegshilfe verwendeten Anlehnleitern. Im Gerichtsverfahren wurde nur der Zusammenbruch der Arbeitsbühne und allfällige Montagefehler, welche kausal für diesen Zusammenbruch waren untersucht, nicht jedoch sonstige Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, welche wie die beiden nunmehr gegenständlichen vom Arbeitsinspektor anlässlich der Unfallserhebung zusätzlich festgestellt wurden. Zu Punkt 2.):

Gemäß § 154 Abs 1 Bauarbeiterschutzverordnung müssten die Arbeitnehmer vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Gemäß Abs 5 leg cit sind über die Durchführung der Unterweisung Aufzeichnungen zu führen. Gemäß § 159 Abs 4 Ziffer 1 Bauarbeiterschutzverordnung müssen ua die Nachweise gemäß § 154 Abs 5 leg cit auf jenen Baustellen zur Einsichtnahme aufliegen, auf welchen Arbeitnehmer länger als 5 Arbeitstage beschäftigt werden. Auf Grund der mit Zustimmung des Berufungswerbers aus dem Vorverfahren 30.15- 27/2001 übernommenen Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere der von H S in diesem Verfahren vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen, ist von nachstehendem, für diesen Spruchpunkt entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Auf der gegenständlichen Baustelle wurden überhaupt keine schriftlichen Aufzeichnungen hinsichtlich der Arbeitnehmerunterweisungen angefertigt. Auf dieser Baustelle wurden von Arbeitnehmern des Berufungswerbers am 18.9., 19.9, 20.9, 25.9 und 26.9.2000 sowie durch Herrn P auch noch am 27.9.2000, Arbeiten durchgeführt. Zum Einwand des Berufungswerbers, es sei auf der gegenständlichen Baustelle zwar insgesamt länger als 5 Tage - jedoch mit Unterbrechungen - gearbeitet worden, ist Folgendes zu bemerken: Der Wortlaut des ersten Absatzes des § 159 Abs 4 BauarbeiterschutzVO "sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt..." kann sinnvollerweise nur so interpretiert werden, dass es hiebei auf die Gesamtdauer der Arbeiten ankommt. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob die Kontrolle des Arbeitsinspektorates, wie im vorliegenden Fall, zufällig genau am fünften Arbeitstag stattfand bzw ob es vor oder nach der Kontrolle arbeits- oder witterungsbedingte Unterbrechungen gab. Mit der Bestimmung des § 159 Abs 4 erster Satz leg cit wollte der Gesetzgeber offensichtlich kleine Baustellen, auf denen insgesamt nicht länger als fünf Arbeitstage gearbeitet wird, von den bürokratischen Auflagepflichten herausnehmen. Hinsichtlich aller übrigen Baustellen auf denen insgesamt länger als fünf Arbeitstage gearbeitet wird, besteht hingegen ab dem ersten Arbeitstag bereits Auflagepflicht hinsichtlich der im Absatz 4 leg cit genannten Nachweise. Der gesetzliche Tatbestand ist somit jedenfalls als erfüllt anzusehen.

Zur Strafbemessung: Die anzuwendenden Strafnormen des § 130 Abs 1 Z 16 und § 130 Abs 5 Z 1 ASchG sehen für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jeweils einen Strafrahmen von ? 145,35 bis ? 7.267,28, im Wiederholungsfall Geldstrafe von ? 290,69 bis ?

14.534,57 vor. Da der Berufungswerber einschlägig nicht vorbestraft ist, kommt im Anlassfall der erste Strafsatz zur Anwendung. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Punktes 2.) ohnedies nur die Mindeststrafe und hinsichtlich des Punktes 3.) nur eine knapp über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe verhängt. Nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Einzelmitgliedes sind diese Strafen durchaus tat- und schuldangemessen, wobei im Punkt 1.) auch das erhebliche Gefährdungspotential zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass im Verfahren 30.15-27/2001 Strafen in genau gleicher Höhe auch über den Co-Gesellschafter H S verhängt wurden. Da sich in diesem Vorverfahren - nicht zuletzt auf Grund der Aussage von C L selbst - herausgestellt hat, dass C L der Verantwortliche für die gegenständliche Baustelle war, besteht schon von daher kein Grund, ihn geringer zu bestrafen wie seinen Co-Gesellschafter, welcher mit der gegenständlichen Baustelle so gut wie gar nichts zu tun hatte. Da der Berufungswerber wegen mehrerer, nicht einschlägiger Verwaltungsvormerkungen nicht absolut unbescholten ist, ist bei der Strafbemessung als mildernd nichts, und als erschwerend ebenfalls nichts anzunehmen. Da beide Strafen ohnedies im Bereich der Mindeststrafe angesiedelt sind, war trotz der tristen Einkommensverhältnisse (Pfändung auf das Existenzminimum von ? 747,-- laut Schreiben vom 17.12.2002) keine weitere Strafherabsetzung möglich. Der Berufungswerber wird jedoch ausdrücklich auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG (Ratenzahlung, Zahlungsaufschub) hingewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Doppelbestrafung Gerichtstatbestand Gerüste Anlegeleitern Bestrafungsantrag Verwaltungsstraftatbestand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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