Gesamte Rechtsvorschrift Bau-V

Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V

Bau-V
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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2026

§ 1 Bau-V Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten; Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich- und Isolierarbeiten sowie Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche;

b)

fachkundige Personen solche, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen gelten insbesondere fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.

§ 2 Bau-V Anwendung von Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung


  1. (1)Absatz eins,Auf
    1. a)Litera adie Aufsicht und Koordination bei Bauarbeiten und die Eignung der Bediensteten,
    2. b)Litera bArbeitsplätze und Verkehrswege, Absturzsicherungen, Abgrenzungen und sonstige im Zusammenhang mit Bauarbeiten stehende Schutzmaßnahmen,
    3. c)Litera cArbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren,
    4. d)Litera dMaßnahmen der ersten Hilfe und des Brandschutzes und sonstige sanitäre und soziale Einrichtungen auf Baustellen,
    5. e)Litera ebesondere Anforderungen und Maßnahmen in Bezug auf Erd- und Felsarbeiten, Gerüste, Schalungen und Lehrgerüste, Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaues, Bauen mit Fertigteilen, Arbeiten auf Dächern, Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen, Untertagebauarbeiten, Wasserbauarbeiten, Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr, Abbrucharbeiten, Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen, besondere Bauarbeiten, Arbeiten mit Flüssiggas und Arbeiten mit Hebezeugen, Fahrzeugen, Maschinen und Geräten,
    6. f)Litera fdie Instandhaltung, Prüfung und Reinigung,
    7. g)Litera gdie Information und Unterweisung der mit Bauarbeiten beschäftigten Bediensteten und
    8. h)Litera hdie im Zusammenhang mit Bauarbeiten bestehenden besonderen Pflichten des Dienstgebers und der Bediensteten

    sindsind die §§ 3a bis 159 und § 162 Abs. 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden. die Paragraphen 3 a bis 159 und Paragraph 162, Absatz 2, 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2017,, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 26 sinngemäß anzuwenden.

  2. (2)Absatz 2,An die Stelle des Wortes „Arbeitgeber“ tritt jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes „Betriebsangehörige“ tritt jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerschutzvorschriften“ tritt jeweils das Wort „Bedienstetenschutzvorschriften“.
  3. (3)Absatz 3,Im § 3a tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003. Im Paragraph 3 a, tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 7, ASchG die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, TBSG 2003.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 6 und § 22 BauV gelten nicht. Paragraph 4, Absatz 3 und 6, Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 22, BauV gelten nicht.
  5. (5)Absatz 5,Im § 8 Abs. 5 tritt an die Stelle des Zitates „§ 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung“ das Zitat „§ 13 Abs. 3 der Arbeitsstätten-Verordnung, LGBl. Nr. 22/2005, in der jeweils geltenden Fassung,“.Im Paragraph 8, Absatz 5, tritt an die Stelle des Zitates „§ 11 Absatz 3, der Arbeitsstättenverordnung“ das Zitat „§ 13 Absatz 3, der Arbeitsstätten-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,“.
  6. (6)Absatz 6,Im § 19 Abs. 2 BauV treten an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 186/2023,“ und an die Stelle des Zitates „des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „des Biozidproduktegesetzes, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 186/2023“. Im Paragraph 19, Absatz 2, BauV treten an die Stelle des Zitates „des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. römisch eins Nr. 53/1997“ das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,,“ und an die Stelle des Zitates „des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung,“ das Zitat „des Biozidproduktegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 186/2023“.
  7. (7)Absatz 7,Im § 21 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025“. Im Paragraph 21, Absatz 3, BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 339/2025“.
  8. (8)Absatz 8,Im § 31 BauV lautet der Abs. 6:Im Paragraph 31, BauV lautet der Absatz 6 :
  9. „(6)Absatz 6,Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet § 8 Abs. 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, LGBl. Nr. 130/2003, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“Auf die Ausbildung und die Abhaltung von Übungen in erster Hilfe findet Paragraph 8, Absatz 2 und 3 der Präventivdienst-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.“
  10. (9)Absatz 9,In den §§ 31 Abs. 7 erster und zweiter Satz und 41 Abs. 3 zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“. In den Paragraphen 31, Absatz 7, erster und zweiter Satz und 41 Absatz 3, zweiter Satz BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die zuständige Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.
  11. (10)Absatz 10,In den §§ 31 Abs. 7 erster Satz, 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 46 Abs. 1, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“. In den Paragraphen 31, Absatz 7, erster Satz, 33 Absatz 3, 41, Absatz 3, erster und zweiter Satz, 46 Absatz eins, 2, 3 und 5 erster Satz BauV tritt an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“.
  12. (11)Absatz 11,In den §§ 33 Abs. 3, 41 Abs. 3 erster Satz, 46 Abs. 1, 2 und 5 erster Satz und 96 Abs. 3 BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“. In den Paragraphen 33, Absatz 3, 41, Absatz 3, erster Satz, 46 Absatz eins, 2 und 5 erster Satz und 96 Absatz 3, BauV tritt an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“.
  13. (12)Absatz 12,Im § 39 Abs. 5 BauV tritt an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“.Im Paragraph 39, Absatz 5, BauV tritt an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmerinnen“ die Wortfolge „Weibliche Bedienstete“.
  14. (13)Absatz 13,Im § 58 Abs. 8 tritt an die Stelle des Zitates „AM-VO“ das Zitat „Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010“ mit der Maßgabe, dass im § 35 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.Im Paragraph 58, Absatz 8, tritt an die Stelle des Zitates „AM-VO“ das Zitat „Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 21/2010“ mit der Maßgabe, dass im Paragraph 35, AM-VO anstelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003 tritt.
  15. (14)Absatz 14,Im § 63 Abs. 2 Z 2 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000,“ das Zitat „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010,“.Im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2, BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,,“ das Zitat „der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2010,,“.
  16. (15)Absatz 15,§ 73 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass im § 37 Abs. 1 AM-VO anstelle der Verweisung auf § 33 Abs. 3 Z. 2 ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b TBSG 2003 tritt.Paragraph 73, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass im Paragraph 37, Absatz eins, AM-VO anstelle der Verweisung auf Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, ASchG die Verweisung auf die sinngemäß entsprechende Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, TBSG 2003 tritt.
  17. (16)Absatz 16,Im § 94 BauV treten Im Paragraph 94, BauV treten
    1. a)Litera aim Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ und im Absatz eins, an die Stelle der Wortfolge „muss dem Arbeitsinspektorat“ die Wortfolge „hat der Dienstgeber“ und an die Stelle der Wortfolge „vorgelegt werden“ das Wort „einzuholen“ und
    2. b)Litera bim Abs. 2 an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“. im Absatz 2, an die Stelle des Wortes „Übersendung“ das Wort „Einholung“.
  18. (17)Absatz 17,Im § 96 Abs. 8 BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „GKV“.Im Paragraph 96, Absatz 8, BauV tritt an die Stelle des Zitates „der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ das Zitat „GKV“.
  19. (18)Absatz 18,Im § 104 Abs. 7 BauV lautet der zweite Satz „Für diese Prüfungen ist von einer im § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“ Im Paragraph 104, Absatz 7, BauV lautet der zweite Satz „Für diese Prüfungen ist von einer im Paragraph 7, Absatz 3, AM-VO genannten Person oder einem Amtssachverständigen ein Zeitplan festzulegen.“
  20. (19)Absatz 19,Im § 127 Abs. 5 und 6 Z. 3 BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf § 7 ASchG jeweils die Verweisung auf § 3 Abs. 3 TBSG 2003. Im Paragraph 127, Absatz 5 und 6 Ziffer 3, BauV tritt an die Stelle der Verweisung auf Paragraph 7, ASchG jeweils die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz 3, TBSG 2003.
  21. (20)Absatz 20,§ 151 Abs. 1 und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen. Paragraph 151, Absatz eins und 2 BauV gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgesehenen Prüfungen auch von Amtssachverständigen jeweils im Rahmen ihres Fachgebietes durchgeführt werden dürfen.
  22. (21)Absatz 21,Im § 154 Abs. 6 BauV tritt an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007,“ das Zitat „nach § 4 der Fachkenntnisse-Verordnung, LGBl. Nr. 134/2003, in der jeweils geltenden Fassung“. Im Paragraph 154, Absatz 6, BauV tritt an die Stelle des Zitates „nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2007,,“ das Zitat „nach Paragraph 4, der Fachkenntnisse-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung“.
  23. (22)Absatz 22,Im § 155 BauV lautet der Abs. 1: Im Paragraph 155, BauV lautet der Absatz eins :,
  24. „(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“ Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Bestimmungen des römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Hauptstückes dieser Verordnung bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.“
  25. (23)Absatz 23,Im § 156 Abs. 2 BauV entfällt die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“.Im Paragraph 156, Absatz 2, BauV entfällt die Wortfolge „oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen“.
  26. (24)Absatz 24,Im § 159 BauV tritt im Abs. 1 an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“.Im Paragraph 159, BauV tritt im Absatz eins, an die Stelle der Wortfolge „der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge“ die Wortfolge „der vom Dienstgeber erteilten besonderen Anordnungen und Aufträge“.

§ 3 Bau-V Elektrische Anlagen


(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind die § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 15 und 16 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Anhänge der Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass

a)

an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ jeweils das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten,

b)

im § 9 ESV 2012 in den Abs. 3 und 4 an die Stelle der Wortfolge „die Behörde“ jeweils die Wortfolge „der Dienstgeber“ und an die Stelle des Wortes „vorzuschreiben“ jeweils das Wort „anzuordnen“ treten.

§ 4 Bau-V Umsetzung von Unionsrecht


Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. 1992 Nr. L 245, S. 6, in der Fassung der Richtlinie 07/30/EG, ABl. 2007 Nr. L 165, S. 21;

2.

Richtlinie 09/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. 2009 Nr. 260, S. 5;

3.

Richtlinie 2017/164/EU der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. 2017 Nr. L 27, S. 115;

4.

Richtlinie 00/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. 2000 Nr. L 262, S. 21, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/739, ABl. Nr L 175, S. 11;

5.

Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279, S. 31.

§ 5 Bau-V Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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