§ 1 Bau-V Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Bau-V - Bauarbeiterschutz-Verordnung –Bau-V

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten; Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich- und Isolierarbeiten sowie Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche;

b)

fachkundige Personen solche, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten; als fachkundige Personen gelten insbesondere fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse; als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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