§ 13 BaSAG Verbesserung des Sanierungsplans

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ergibt die Prüfung des Sanierungsplans, dass dieser wesentliche Mängel aufweist, oder dass der Durchführung wesentliche Hindernisse entgegenstehen, hat die FMA das Institut oder das EU-Mutterunternehmen der Gruppe zur Verbesserung des Sanierungsplans aufzufordern. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, ist sinngemäß anzuwenden. Im Verbesserungsauftrag hat die FMA dem Institut mitzuteilen, welche Teile des Sanierungsplans mangelhaft sind.

(2) Die Frist für die Verbesserung beträgt zwei Monate, die FMA kann die Frist um einen weiteren Monat verlängern.

(3) Vor der Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat die FMA dem Institut oder dem EU-Mutterunternehmen die Möglichkeit einzuräumen, zum vorläufigen Bewertungsergebnis Stellung zu nehmen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 BaSAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 BaSAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 BaSAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 BaSAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 BaSAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BaSAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 BaSAG
§ 14 BaSAG