§ 16 BaSAG

BaSAG - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.12.2024

(1) Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung

1.

die Stabilisierung der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe erreicht werden kann,

2.

die Ursachen für die Verschlechterung der Finanzlage beseitigt werden können und

3.

eine gesunde Finanzlage der Gruppe als Ganzes oder eines Instituts der Gruppe wiederhergestellt werden kann.

Bei der Erstellung des Gruppensanierungsplans ist gleichzeitig die Finanzlage anderer Unternehmen der Gruppe zu berücksichtigen.

(2) Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.

(3) Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den §§ 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.

(4) Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß § 9 Abs. 2 Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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