Gesamte Rechtsvorschrift BARV

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

BARV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BARV


Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

1.

Reisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;

2.

Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.

§ 2 BARV


Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.

§ 3 BARV


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten (BARV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden
StF: BGBl. II Nr. 263/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:

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