§ 2 BARV

BARV - Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.

In Kraft seit 06.10.2007 bis 31.12.9999
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