§ 41 AWG 2002 Kundmachung der mündlichen Verhandlung

AWG 2002 - Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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