§ 41 AWG 2002 Kundmachung der mündlichen Verhandlung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 41.Paragraph 41,

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren erster Instanzvor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ist im Verfahren erster Instanzvor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2013
§ 41.Paragraph 41,

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren erster Instanzvor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ist im Verfahren erster Instanzvor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten