§ 22 AWEG 2010 Vermeidung von Handelsumlenkungen

AWEG 2010 - Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Zuständige Behörde gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 953/2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union, ABl. Nr. L 135 vom 03.06.2003, S.5, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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