Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO Verkehr 2011) Fundstelle

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Berücksichtigung der Erfordernisse des ArbeitnehmerInnenschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017)
StF: BGBl. II Nr. 17/2012

Änderung

BGBl. II Nr. 307/2017

BGBl. II Nr. 288/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 – VAIG 1994), BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, und der §§ 92 bis 94 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2011, wird verordnet:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines

§ 1.

Geltungsbereich

2. Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren

§ 2.

Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession

§ 3.

Sicherheitsbescheinigung

§ 4.

Sicherheitsgenehmigung

§ 5.

Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung

§ 6.

Betriebsbewilligung

§ 7.

Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

3. Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren

§ 8.

Sicherheitsbericht

§ 9.

Betriebsbewilligung

§ 10.

Konzessionsverlängerung (Anm.: Konzessionsverlängerung, Generalrevision)

4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren

§ 11.

Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 12.

Fertigstellungsanzeige, Nachkontrolle

5. Teil
Schifffahrtsrechtliches Verfahren

§ 13.

Konzession

§ 14.

Bewilligung

§ 15.

Benützungsbewilligung

§ 16.

Schiffszulassung

6. Teil
Luftfahrtrechtliches Verfahren

§ 17.

Bewilligung

§ 18.

Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung

§ 19.

Genehmigung

§ 20.

Sonstige Nachweise

7. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 21.

Außerkrafttreten

§ 22.

Inkrafttreten

 

Anmerkung

Der Titel, der Kurztitel und die Abkürzung wurden mit Wirksamkeit vom 1.12.2017 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 307/2017). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.

In Kraft seit 22.11.2018 bis 31.12.9999
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