§ 9 AVO Verkehr 2011 Betriebsbewilligung

AVO Verkehr 2011 - Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 48 des Seilbahngesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

1.

Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,

2.

Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,

3.

Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 4,

5.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 8 Abs. 2 Z 5,

6.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der in den dem Sicherheitsbericht gemäß § 33 des Seilbahngesetzes zu Grunde liegenden Gutachten angeführten Maßnahmen zur Behebung von Risken und Gefahrensituationen zum Schutz der Arbeitnehmer,

7.

Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 6.

In Kraft seit 29.04.2021 bis 31.12.9999
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