§ 1 Auswahl-V 2025 (Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten in den Bereichen 2300 MHz und 2600 MHz), Geltungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 Auswahl-V 2025 Geltungsbereich
Auswahl-V 2025 - Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten in den Bereichen 2300 MHz und 2600 MHz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023 oder gemäß § 14 Abs. 1 TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, BGBl. II Nr. 138/2023, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt.Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2023,, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt.
(2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 oder § 14 Abs. 1 TKG 2021 getroffen wurde und die nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 oder Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 getroffen wurde und die nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.
In Kraft seit 10.07.2025 bis 31.12.9999
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