Gesamte Rechtsvorschrift Auswahl-V 2025

Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten in den Bereichen 2300 MHz und 2600 MHz

Auswahl-V 2025
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 Auswahl-V 2025 Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023 oder gemäß § 14 Abs. 1 TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, BGBl. II Nr. 138/2023, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt.Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2023,, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 oder § 14 Abs. 1 TKG 2021 getroffen wurde und die nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, TKG 2021 oder Paragraph 14, Absatz eins, TKG 2021 getroffen wurde und die nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

§ 2 Auswahl-V 2025 Festlegung des Auswahlverfahrens


Für die Zuteilung folgender als zahlenmäßig beschränkt festgelegter und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehender Frequenzen wird festgelegt, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgt:

1.Ziffer eins 2300 MHz – 2360 MHz im ungepaarten TDD-Bereich;

2.Ziffer 2 2570 MHz – 2620 MHz im ungepaarten TDD-Bereich;

3.Ziffer 3 2500 MHz – 2570 MHz (Uplink) und 2620 – 2690 MHz (Downlink) im gepaarten FDD-Bereich.

§ 3 Auswahl-V 2025 Hinweis für das Normerzeugungsverfahren


Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des § 15 Abs. 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden gemäß § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert. Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden gemäß Paragraph 206, TKG 2021 öffentlich konsultiert.

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