Für die Zuteilung folgender als zahlenmäßig beschränkt festgelegter und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehender Frequenzen wird festgelegt, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgt:
1.Ziffer eins 2300 MHz – 2360 MHz im ungepaarten TDD-Bereich;
2.Ziffer 2 2570 MHz – 2620 MHz im ungepaarten TDD-Bereich;
3.Ziffer 3 2500 MHz – 2570 MHz (Uplink) und 2620 – 2690 MHz (Downlink) im gepaarten FDD-Bereich.
Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des § 15 Abs. 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden gemäß § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert. Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden gemäß Paragraph 206, TKG 2021 öffentlich konsultiert.