§ 74 AußWG 2011 Auflagen

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Erteilung von Genehmigungen aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c ist mit Auflagen zu verbinden, wenn dies in den maßgeblichen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder aufgrund dieser Rechtsvorschriften zulässig und zur Erreichung des Zwecks der Genehmigungspflicht erforderlich ist.

In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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