§ 85 AußWG 2011 Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

AußWG 2011 - Außenwirtschaftsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsWer vorsätzlich
    1. 1.Ziffer einsWaren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
    2. 2.Ziffer 2bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins,
      1. a)Litera aeinen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
      2. b)Litera bdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
      3. c)Litera ceiner Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
    3. 3.Ziffer 3gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt odergegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
    4. 4.Ziffer 4einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. a oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 2 Litera a, oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3Der Täter ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist gemäß Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. (4)Absatz 4Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.Neben der in Absatz eins, genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Absatz eins, genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
In Kraft seit 01.10.2011 bis 31.12.9999
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