§ 72 AußStrG Zulässigkeit des Abänderungsantrags

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.04.2024

Können die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden, so kann dessen Abänderung nach den folgenden Bestimmungen begehrt werden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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