§ 207e AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die §§ 90, 91a bis 91d, 95, 106 und 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 95 und 111a AußStrG sind in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht eingebracht wird.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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