§ 206 AußStrG

AußStrG - Außerstreitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Bestimmungen über Beurkundungen (§§ 186 bis 190) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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