Norm: AußStrG §206 Abs2HGB §41 Abs1 AußStrG § 206 heute AußStrG § 206 gültig ab 01.01.2005
Rechtssatz:
Bei der Bestimmung des § 206 Abs 2 AußStrG handelt es sich bei dem hinsichtlich der Unterzeichnung des Inventars und der Bilanz vergleichbaren § 41 Abs 1 HGB um eine materiellrechtli... mehr lesen...