RS OGH 1985/7/24 3Ob515/85

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Veröffentlicht am 24.07.1985
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Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 206 Abs 2 AußStrG handelt es sich bei dem hinsichtlich der Unterzeichnung des Inventars und der Bilanz vergleichbaren § 41 Abs 1 HGB um eine materiellrechtliche Formvorschrift und nicht um eine Verfahrensvorschrift.Bei der Bestimmung des Paragraph 206, Absatz 2, AußStrG handelt es sich bei dem hinsichtlich der Unterzeichnung des Inventars und der Bilanz vergleichbaren Paragraph 41, Absatz eins, HGB um eine materiellrechtliche Formvorschrift und nicht um eine Verfahrensvorschrift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008440

Dokumentnummer

JJR_19850724_OGH0002_0030OB00515_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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