Gesamte Rechtsvorschrift AuslEG 2001

Auslandseinsatzgesetz 2001

AuslEG 2001
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Stand der Gesetzesgebung: 04.03.2020

§ 1 AuslEG 2001 Anwendungsbereich


(1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

1.

Dienstverhältnisses oder

2.

Auslandseinsatzpräsenzdienstes.

Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2 AuslEG 2001 Auslandseinsatzpräsenzdienst


(1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei § 39 Abs. 1 und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden

1.

Wehrpflichtige und

2.

Frauen, die zum Ausbildungsdienst geeignet sind. Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.

(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.

§ 3 AuslEG 2001 Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst


(1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.

(2) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen. Mit Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst für die Betroffenen unwirksam. Ist eine Einberufung sowohl zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.

(3) Gilt ein Soldat aus dem

1.

Wehrdienst als Zeitsoldat oder

2.

Ausbildungsdienst

als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.

(4) Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist.

(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.

(6) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 45 WG 2001.

§ 4 AuslEG 2001 Besoldung


(1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:

1.

§ 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,

1a.

§ 4a betreffend die Anerkennungsprämie,

2.

§ 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,

3.

das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,

4.

das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,

5.

§ 55 betreffend den Übergenuss,

6.

§ 56 betreffend den Härteausgleich und

7.

§ 56a betreffend die Verjährung.

(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus

1.

dem Grundbetrag und

2.

der Auslandseinsatzzulage.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.

§ 5 AuslEG 2001 Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung


(1) Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.

(1a) Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil dieser Geldleistung.

(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.

(4a) Eine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz.

§ 6 AuslEG 2001 Disziplinarrecht


Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 2014 betreffend das Disziplinarrecht im Einsatz ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass

a)

die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes nach § 80 Abs. 1 Z 3 HDG 2014 für alle Soldaten auch im abgekürzten Verfahren erlassen werden darf und

b)

§ 80 Abs. 2 Z 2 lit. d HDG 2014 über den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes nicht gilt.

2.

Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.

3.

Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 52 Abs. 4 HDG 2014 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4.

Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

5.

Auf Auslandseinsatz-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001 ist § 85 Abs. 7 HDG 2014 über die Einstellung des Kommandantenverfahrens im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand nicht anzuwenden.

§ 6a AuslEG 2001 Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz


(1) Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, soweit sie in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen vorgesehen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermächtigt. Dabei dürfen auch die erforderlichen Maßnahmen zur Eigensicherung sowie zum Schutz und zur Sicherung sonstiger Personen und Sachen im jeweils notwendigen Umfang wahrgenommen werden.

(2) Als Befugnisse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kommen in Betracht

1.

Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die zur Wahrnehmung der im Auslandseinsatz anfallenden Aufgaben erforderlich sind,

2.

Auskunftsverlangen,

3.

Verkehrsleitung, einschließlich der Errichtung von Kontrollpunkten,

4.

Kontrolle, Durchsuchung und vorläufige Festnahme von Personen,

5.

Wegweisung von Personen,

6.

Errichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren,

7.

Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen,

8.

Beendigung von Angriffen gegen im Rahmen des Auslandseinsatzes zu schützende Rechtsgüter und

9.

sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen.

(3) Sofern zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Auslandseinsatzes die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 Z 1 oder ein Auskunftsverlangen nach Abs. 2 Z 2 oder die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Durchsetzung von Befugnissen nach Abs. 2 Z 3 bis 9 in Betracht kommt, haben die für die Entsendung zu diesem Auslandseinsatz jeweils zuständigen Organe nach § 2 KSE-BVG durch Verordnung zu bestimmen, welche Befugnisse im jeweiligen Auslandseinsatz mit welchen Mitteln wahrzunehmen sind. Dabei ist auf die dem jeweiligen Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen und die jeweiligen militärischen Interessen entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 2 sind jedenfalls die §§ 3 bis 5 und 16 bis 19 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, betreffend allgemeine Grundsätze und Maßnahmen zur Befugnisausübung einschließlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei dürfen die §§ 18 Abs. 5 und 19 Abs. 5 MBG betreffend Sonderregelungen im Einsatz nur dann angewendet werden, wenn dies nach den völkerrechtlichen Regelungen für den jeweiligen Auslandseinsatz zulässig ist. Jegliche Befugnisausübung in einem Auslandseinsatz hat nach Maßgabe der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, sowie sonstiger völkerrechtlicher Regelungen zu erfolgen.

§ 7 AuslEG 2001 Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen


(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 WG 2001 von Personen nach § 1 verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

§ 8 AuslEG 2001 Abgabenfreiheit


Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

§ 9 AuslEG 2001 Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen


Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

§ 10 AuslEG 2001 Verweisungen auf andere Bundesgesetze


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

§ 11 AuslEG 2001 In- und Außerkrafttreten


(1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 5, § 6 sowie § 7 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2h) § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2i) Das Inhaltsverzeichnis, § 6a samt Überschrift und § 12 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2011, sind mit 22. November 2011 in Kraft getreten.

(2j) § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie § 7 Abs. 1, 3 und 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2k) § 6a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2l) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4 und 6, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6, § 6a Abs. 1, § 7 Abs. 2 bis 4, § 12 sowie § 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

1.

das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

2.

Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

3.

Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

4.

Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

5.

Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

6.

Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

7.

Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

8.

Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 12 Abs. 5 und 6 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(4b) § 12 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft.

(4c) § 12 Abs. 1 bis 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

§ 12 AuslEG 2001 Übergangsbestimmungen


Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 13 AuslEG 2001 Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 8,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Auslandseinsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001) Fundstelle


Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandseinsatzgesetz 2001 - AuslEG 2001)
StF: BGBl. I Nr. 55/2001 (NR: GP XXI RV 535 AB 560 S. 70. BR: AB 6355 S. 677.)

Änderung

BGBl. I Nr. 103/2002 (NR: GP XXI IA 658/A AB 1119 S. 107. BR: 6670 AB 6671 S. 689.)

BGBl. I Nr. 137/2003 (NR: GP XXII RV 260 AB 333 S. 41. BR: 6928 AB 6949 S. 704.)

BGBl. I Nr. 58/2005 (NR: GP XXII RV 949 AB 955 S. 112. BR: 7302 AB 7306 S. 723.)

BGBl. I Nr. 116/2006 (NR: GP XXII IA 828/A AB 1553 S. 155. BR: 7583 AB 7599 S. 736.)

BGBl. I Nr. 18/2008 (NR: GP XXIII AB 400 S. 41. BR: AB 7870 S. 751.)

BGBl. I Nr. 85/2009 (NR: GP XXIV RV 161 AB 239 S. 32. BR: AB 8163 S. 774.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 105/2011 (NR: GP XXIV RV 1391 AB 1418 S. 124. BR: AB 8597 S. 801.)

BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

 

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3.

Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 4.

Besoldung

§ 5.

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 6.

Disziplinarrecht

§ 6a.

Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz

§ 7.

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 8.

Abgabenfreiheit

§ 9.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen

§ 10.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11.

In- und Außerkrafttreten

§ 12.

Übergangsbestimmungen

§ 13.

Vollziehung

 

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