§ 9 AusbPO Beurteilung und Ermittlung des Prüfungsergebnisses

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Bei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung unzulässiger Mittel allenfalls erfolgte Beeinflussung des Prüfungserfolges zu berücksichtigen.

(2) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Prüflings in den einzelnen Aufgabenbereichen gemäß § 1 mit folgenden Noten zu bewerten:

1.

„sehr gut“ (1), wenn die Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen und alle gestellten Aufgaben vollständig und einwandfrei gelöst wurden,

2.

„gut“ (2), wenn die Leistungen über dem Durchschnitt liegen und die gestellten Aufgaben nahezu vollständig und in den wichtigen Punkten gelöst wurden,

3.

„befriedigend“ (3), wenn die Leistungen dem Durchschnitt entsprechen und die gestellten Aufgaben überwiegend und in den wesentlichen Punkten gelöst wurden,

4.

„genügend“ (4), wenn die Leistungen unter dem Durchschnitt liegen, die gestellten Aufgaben aber teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfling trotz der aufgetretenen Mängel den in der Ausbildungspraxis gestellten Anforderungen entsprechen wird,

5.

„nicht genügend“ (5), wenn die gestellten Aufgaben nicht gelöst wurden und nicht erwartet werden kann, daß der Prüfling den in der Ausbildungspraxis gestellten Anforderungen entsprechen wird.

(3) Die Prüfungskommission hat auf der Grundlage der für die einzelnen Aufgabenbereiche ermittelten Noten festzustellen, daß die Prüfung „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ wurde. Dies hat der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich zu verkünden und ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

(4) Die Prüfung ist

1.

„mit Auszeichnung bestanden“, wenn wenigstens drei Aufgabenbereiche gemäß § 1 mit der Note „sehr gut“ und die übrigen Aufgabenbereiche mit der Note „gut“ bewertet wurden,

2.

„bestanden“, wenn kein Aufgabenbereich mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurde,

3.

„nicht bestanden“, wenn ein oder mehrere Aufgabenbereiche mit der Note „nicht genügend“ bewertet wurden.

(5) Wenn der Prüfling gemäß § 8 Abs. 7 von der Weiterführung der Prüfung ausgeschlossen oder gemäß § 8 Abs. 3 zurückgewiesen wurde oder seinen Rücktritt vor Beginn der Prüfung erklärt hat, gilt die Prüfung als nicht abgelegt und die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat zu entfallen. Wenn sich der Prüfling von der Prüfung entfernt, hat die Ermittlung des Prüfungsergebnisses durch Benotung in den einzelnen bereits abgelegten Aufgabenbereichen zu erfolgen. Die Prüfungsstelle hat - auch auf Grundlage der Prüfungsniederschrift - festzustellen, ob die Unterbrechung der Prüfung mit oder ohne Verschulden des Prüflings erfolgt ist. Wenn ein Verschulden des Prüflings vorliegt, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung. Liegt kein Verschulden des Prüflings vor, hat die Prüfungsstelle ehestmöglich einen Termin zur Fortsetzung der Prüfung festzulegen.

(6) Die Prüfungskommission hat das Prüfungsergebnis mit Stimmenmehrheit zu ermitteln, wobei der Vorsitzende sein Stimmrecht zuletzt auszuüben hat. Bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses dürfen Prüflinge und zur Prüfung zugelassene Zuhörer (§ 7 Abs. 1 und 2) nicht anwesend sein.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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