§ 14 AusbPO Ausbilderprüfung

AusbPO - Ausbilderprüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Das Zeugnis über eine der in § 13 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum den Vermerk „Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *)/bestanden *)/entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *)“ zu enthalten. Wurde der Prüfungsteil Ausbilderprüfung nicht bestanden, hat dieser Vermerk zu entfallen.

(2) Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) oder vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 oder der Anlage 3 zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1994). In einem Zeugnis entsprechend der Anlage 2 können die jeweils nicht zutreffenden Hinweise auf die Meisterprüfungsstelle oder Prüfungsstelle und auf die Meisterprüfung oder die Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entfallen. Weiters kann in einem solchen Zeugnis der Hinweis auf die Meisterprüfungsstelle und die Prüfungsstelle auch durch die Formulierung „Meisterprüfungsstelle/Prüfungsstelle“ erfolgen.

(3) Abs. 2 ist auch bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1994, für die mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1994 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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