§ 46 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Brandschutzgruppe

 

§ 46

 

(1) Wenn es über § 45 hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Dienststelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.

 

(2) Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des oder der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei

1.

der Evakuierung der Arbeitsstätte,

2.

der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und

3.

der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.

 

(3) Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.

 

(4) Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplans mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.

 

(5) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vermerke zu führen, die zu enthalten haben:

1.

Datum des Einsatz- oder Übungstages,

2.

Umfang des Einsatzes oder der Übung,

3.

Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.

 

(6) Die Abs 1 bis 5 gelten nicht, wenn

1.

der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

2.

in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.

 

(7) Abs 4 erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellt waren.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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