§ 793 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
§ 793.Paragraph 793,

Der 8. Unterabschnitt des Ersten Teils, Abschnitt V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Der 8. Unterabschnitt des Ersten Teils, Abschnitt römisch fünf in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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