§ 783 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz eins§ 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 776, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Nachzahlungen, die auf Grund des § 776 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2023 gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.Nachzahlungen, die auf Grund des Paragraph 776, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2023, gebühren, haben zum 30. Juni 2023 von jenem Entscheidungsträger zu erfolgen, der die Direktzahlung zum 1. März 2023 ausgezahlt hat.
  3. (3)Absatz 3§ 108h Abs. 1a ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.Paragraph 108 h, Absatz eins a, ist bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 21.04.2023 bis 31.12.9999
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