§ 779 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2023 die §§ 421 Abs. 1 und 423 Abs. 1;mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 421, Absatz eins und 423 Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 2022 § 772a Abs. 4.rückwirkend mit 1. Juli 2022 Paragraph 772 a, Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2§ 420 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Paragraph 420, Absatz 6, Ziffer 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Personen, die vor dem 1. Jänner 2023 als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
In Kraft seit 01.11.2022 bis 31.12.9999
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