§ 769 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 759b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2022 tritt rückwirkend mit 19. März 2022 in Kraft.

In Kraft seit 11.06.2022 bis 31.12.9999
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