§ 760 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 in Kraft:

1.

mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 750 Abs. 1a und Abs. 2;

2.

mit 3. Dezember 2021 § 735 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6.

(2) Eine Verordnung nach § 735 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.

In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
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