§ 520 ASVG Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2026
§ 520.Paragraph 520,

Die Bestimmungen der §§ 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 40 und 43 über die Meldungen und die Auskunftspflicht der Zahlungs(Leistungs)empfänger sind auch auf Empfänger von Leistungen anzuwenden, die nach bisheriger Vorschrift festgestellt worden sind oder werden.

In Kraft seit 01.01.1969 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 512 ASVG Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht.§ 512a ASVG Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist.§ 513 ASVG Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung§ 514 ASVG Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung.§ 515 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer.§ 516 ASVG Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit.§ 516a ASVG Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler.§ 517 ASVG Umbenennung bisheriger Versicherungsträger.§ 518 ASVG Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien.§ 519 ASVG Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner.§ 520 ASVG Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger.§ 521 ASVG Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung.§ 522 ASVG Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen).§ 522a ASVG Bemessung der Altrenten.§ 522b ASVG§ 522c ASVG§ 522d ASVG§ 522e ASVG Umrechnung von Altrenten.§ 522f ASVG§ 522g ASVG§ 522h ASVG Neubemessung von Renten aus der Unfallversicherung.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 519 ASVG
§ 521 ASVG