§ 516 ASVG Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist bis 31. Dezember 1957 für Personen zulässig, die am 31. Dezember 1955 nach bisheriger Vorschrift das Recht zur Weiterversicherung in einer oder mehreren Rentenversicherungen hatten.

In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 507 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Pflichtversicherung§ 508 ASVG Aufkündigung von Versicherungsverträgen§ 509 ASVG Einbeziehung von bisher durch Gewährung der Krankenpflege betreuten Personen in die Krankenversicherung§ 510 ASVG (weggefallen)§ 511 ASVG Einbeziehung bisher versicherungsfreier Dienstnehmer in die Pflichtversicherung§ 512 ASVG Ausnahme der Bediensteten der Donau-Save-Adria-Eisenbahn-Gesellschaft von der Versicherungspflicht§ 512a ASVG Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist§ 513 ASVG Erlöschen bisheriger Zusatzversicherungen in der Krankenversicherung§ 514 ASVG Sonderbestimmungen über die Versicherungszugehörigkeit auf Grund der bisherigen Versicherungspflicht in einer Rentenversicherung§ 515 ASVG Fortdauer einer nach früherer Vorschrift bestehenden Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Zusatzversicherung der Unternehmer§ 516 ASVG Verlängerte Frist für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung in der Übergangszeit§ 516a ASVG Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für selbständige bildende Künstler§ 517 ASVG Umbenennung bisheriger Versicherungsträger§ 518 ASVG Aufhebung der Eigenunfallversicherung der Gemeinde Wien§ 519 ASVG Bisherige Zuständigkeit in der Krankenversicherung der Rentner§ 520 ASVG Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger§ 521 ASVG Beitragsgrundlage bei bisheriger freiwilliger Rentenversicherung§ 522 ASVG Anwendung des Leistungsrechtes§ 522a ASVG Bemessung der Altrenten§ 522b ASVG§ 522c ASVG
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 515 ASVG
§ 516a ASVG