§ 320a ASVG (weggefallen)

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2026
§ 320a ASVG seit 01.01.1985 weggefallen.
In Kraft seit 02.01.1985 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 311a ASVG Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses§ 312 ASVG Fälligkeit der Überweisungsbeträge§ 313 ASVG Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge§ 314 ASVG Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche§ 314a ASVG Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten§ 315 ASVG Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen§ 316 ASVG Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung.§ 317 ASVG Ausmaß des Ersatzanspruches.§ 318 ASVG§ 319 ASVG Geltendmachung des Ersatzanspruches.§ 320a ASVG (weggefallen)§ 319a ASVG Besonderer Pauschbetrag§ 319b ASVG (weggefallen)§ 319c ASVG (weggefallen)§ 320 ASVG Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung.§ 320b ASVG Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.§ 321 ASVG Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)§ 322 ASVG Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.§ 322a ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege§ 322b ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren§ 323 ASVG Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 319 ASVG
§ 319a ASVG