§ 319 ASVG Geltendmachung des Ersatzanspruches.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.10.2026
  1. (1)Absatz einsIst die Einzelabrechnung der Ersatzansprüche zwischen Versicherungsträgern zugelassen, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 vom ersatzberechtigten Versicherungsträger geltend zu machen.Ist die Einzelabrechnung der Ersatzansprüche zwischen Versicherungsträgern zugelassen, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, vom ersatzberechtigten Versicherungsträger geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend machen.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 311 ASVG Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.§ 311a ASVG Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses§ 312 ASVG Fälligkeit der Überweisungsbeträge§ 313 ASVG Wirkung der Zahlung der Überweisungsbeträge§ 314 ASVG Überweisungsbeträge für Geistliche und Angehörige von Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche§ 314a ASVG Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten§ 315 ASVG Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen§ 316 ASVG Ersatzanspruch des Trägers der Unfallversicherung.§ 317 ASVG Ausmaß des Ersatzanspruches.§ 318 ASVG§ 319 ASVG Geltendmachung des Ersatzanspruches.§ 320a ASVG (weggefallen)§ 319a ASVG Besonderer Pauschbetrag§ 319b ASVG (weggefallen)§ 319c ASVG (weggefallen)§ 320 ASVG Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Pensionsversicherung.§ 320b ASVG Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.§ 321 ASVG Zusammenarbeit der Versicherungsträger (des Dachverbandes)§ 322 ASVG Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.§ 322a ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege§ 322b ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 318 ASVG
§ 320a ASVG